Gesetzliche Vorgaben

Dämmung der Außenwände und Einbau einer Lüftungsanlage.
© Ludwigsburger Energieagentur LEA e.V. 

Im Gebäudesektor entstehen fast ein Drittel der deutschen CO2-Emissionen und knapp 40 % des Endenergieverbrauchs. Um die Umwelt und das Klima zu schonen, müssen Gebäude effizienter werden und der verbleibende Energiebedarf muss durch einen stetig wachsenden Anteil erneuerbarer Energien gedeckt werden. Die auf inter- nationaler und nationaler Ebene gesteckten Ziele zur Reduzierung der CO2-Emissionen sollen in Deutschland durch verschiedene gesetzliche Vorgaben erreicht werden.

Die Energieeinsparverordnung (ENEV)

Die Energieeinsparverordnung wurde 2002 eingeführt und seitdem mehrfach novelliert. Die aktuelle Fassung trat am 1.5.2014 in Kraft. Die EnEV stellt in erster Linie Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz der Gebäudehülle und an die Energieeffizienz der eingesetzten Anlagentechnik (Heizung, Lüftung, Kühlung, Beleuchtung) unter Berücksichtigung der Art des eingesetzten Energieträgers. Über zwei Kennzahlen wird in der EnEV der maximal zulässige Energiebedarf für Gebäude bestimmt: In der Kennzahl „Primärenergiebedarf“ wird die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes zusammengefasst. Hier ist die Energiemenge beschrieben, die für die Gewinnung, Umwandlung und Verteilung eines Energieträgers benötigt wird. In den Kennwert werden die Qualität der Gebäude- hülle und die Effizienz der Haustechnik 
einberechnet. Der „Transmissionswärme- verlust“ definiert die energetische Qualität der Gebäudehülle. Er ist ein Mittelwert aller wärmeübertragenden Umfassungs- flächen.

Zusätzlich legt die EnEV maximale U-Werte für Bauteile fest. Der U-Wert ist ein Maß für den Wärmedurchgang durch ein Bauteil und wird in W/(m2K) angegeben. 

Das Erneuerbareenergien-Wärmegesetz

Neben der EnEV regelt für den Neubau außerdem das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG des Bundes) die Nutzung erneuerbarer Energien bei der Heizung und Warmwasserbereitung der Gebäude: Bei Gebäuden, die nach dem 1.1.2009 errichtet wurden bzw. noch werden, müssen mindestens 15 % des jährlichen Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt werden.
Für den Altbau regelt das Erneuerbare- Wärme-Gesetz (EWärmeG des Landes Baden-Württemberg) die Nutzung erneuerbarer Energien bei der Heizung und Warmwasserbereitung der Gebäude. Bei Heizungsanlagen, die nach dem 1.1.2010 erneuert werden, müssen 10 % des jährlichen Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt oder Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden. Beim Einsatz erneuerbarer Energien können Solarenergie, Biomasse oder Erd- oder Umweltwärme mittels Wärmepumpe zum Einsatz kommen. Ersatzweise können Dach oder Wand so gedämmt werden, dass sie die Anforderungen der EnEV um 20% unterschreiten, oder es erfolgt eine Gesamtsanierung mit Anforderungen abhängig vom Alter des Gebäudes. Nach dem 1.7.2015 soll der Pflichtanteil von 10% auf 15% erneuerbarer Energien erhöht werden. Dann steht eine breitere Auswahl an Möglichkeiten zur Verfügung, die Vorgaben zu erfüllen. 

Was sie noch beachten sollten:

  • Die Energieeinsparverordnung sieht bei denkmalgeschützten Gebäuden gewisse Ausnahmen für die Gebäudehülle vor. Außerdem kann bei der Sanierung erhal- tenswerter Bausubstanz im Einzelfall von der Erfüllung der Anforderungen der EnEV befreit werden. Bei der Stadt Ludwigsburg ist die Untere Denkmalbehörde beim Bürgerbüro Bauen für die Genehmigung von Ausnahmen zuständig.
  • Gemaß EnEV bestehen folgende Nachrüstpflichten:
    Wärmedämmung von bisher ungedämmten obersten Geschossdecken beheizter Räume. Ersatzweise kann das darüber liegende, bisher ungedämmte Dach entsprechend gedämmt werden.
  • Austauschpflicht für Öl- und Gas- Heizkessel mit Baujahr vor 1. Januar 1985 und älter als 30 Jahre. Ausnahmen sind Niedertemperaturkessel und Brennwertkessel.
  • Dämmen von bisher ungedämmten Wärmeverteilungsleitungen und Armaturen in Räumen, die nicht beheizt werden.