Oberste Geschossdecke
Wenn der Raum unter dem Dach nicht zu Wohnzwecken genutzt werden soll, ist es oft sinnvoller und kostengünstiger, nicht das Dach sondern die oberste Geschossdecke zu dämmen. Für Altbauten schreibt die Energieeinsparverordnung (EnEV) eine Nachrüstpflicht bis Ende 2015 für bisher ungedämmte Geschossdecken zu unbeheizten Dachräumen vor. Die Pflicht entfällt bei Wohngebäuden mit ein bis zwei Wohneinheiten, das von den Eigentümern seit 2002 selbst bewohnt sind. Je nach Aufbau der Geschossdecke stehen hierfür unterschiedliche Varianten zur Verfügung. Die einfachste Lösung ist die Verlegung von (begehbaren) Dämmmaterialien auf der Geschossdecke. Diese Maßnahme kann in Eigenleistung durchgeführt und bei jeder Deckenkonstruktion angewendet werden. Wichtig ist, dass unter der Dämmung eine Dampfbremse fachgerecht eingebaut wird. Bei einer bisher ungedämmten Holzbalkendecke können alternativ die Hohlräume oft problemlos mit Einblasdämmstoffen verfüllt werden.