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Energieausweis

© Ludwigsburger Energieagentur LEA e.V.

Bei Vermietung und Verkauf eines Gebäudes oder einer Wohnung muss ein Energie- ausweis vorgelegt werden. Der Energieausweis gibt Aufschluss über den energetischen Zustand eines Gebäudes und welcher Energieverbrauch dort zu erwarten ist. Dies wurde durch die aktuelle Energieeinsparverordnung verbindlich festgelegt. Energetische Kennwerte aus dem Energieausweis müssen auch in Immobilienanzeigen genannt wer- den. Im Wesentlichen unterscheidet die Energieeinsparverordnung zwei Ausweisarten: den Verbrauchs- und den Bedarfsausweis. 

Verbrauchs / Bedarfsausweis

Beim Verbrauchsausweis wird lediglich der gemittelte, witterungsbereinigte Endenergiebedarf (z. B. der Verbrauch von Erdgas oder Heizöl) der letzten drei Jahre zur Einstufung des Gebäudes herange- zogen. Ein Verbrauchsausweis kann für Wohngebäude ab fünf Wohneinheiten sowie für Gebäude, für die der Bauantrag nach dem 1. November 1977 gestellt wurde, erstellt werden. Dies gilt ebenso für ältere Gebäude, die bereits so moderni- siert wurden, dass sie den Anforderungen der ersten Wärmeschutzverordnung entsprechen.

Der Bedarfsausweis ist deutlich aussagekräftiger. Er stellt den theoretischen, mit normativen Bedingungen berechneten Energiebedarf des Gebäudes dar und schafft so die Grundlage für Vergleiche. Er zeigt damit den energetischen Zustand des Gebäudes unabhängig vom Nutzer- verhalten.

Ein Energieausweis dient nicht nur der Information über die Umweltfreundlichkeit und Wirtschaftlichkeit einer Immobilie. Der von einem Fachmann sorgfältig erstellte Bedarfsausweis ermöglicht durch die nut- zerunabhängige Berechnung einen objek- tiven Vergleich der Immobilie mit anderen Gebäuden und eine fundierte Abschätzung
des durch eine umfassende Sanierung erreichbaren Energiesparpotenzials.

Neu ist die Einstufung der Gebäude im Energieausweis in insgesamt 9 Effizienzklassen – ähnlich wie bei Waschmaschinen und anderen Elektro-Haushaltsgeräten. Ältere Energieausweise, in denen diese Einstufung nicht vorgenommen wurde, behalten aber dennoch bis 10 Jahre nach der Ausstellung ihre Gültigkeit. Baudenk- mäler sind grundsätzlich von der Ausweis- pflicht befreit. 

Förderung

Vom Bundesamt für Ausfuhrkontrolle BAFA wird eine umfassende „Energiesparberatung vor Ort“ gefördert. Der Energieberater kann im Anschluss daran auch einen Energieausweis ausstellen – im Idealfall nach Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen. 
Weitere Informationen finden Sie unter „Fördern und Fordern“.

Was sie noch beachten sollten:

  • Nicht mehr nur in größeren öffentliche Gebäude, sondern auch in kleineren Gebäude mit starkem Publikumsverkehr muss der Energieausweis ausgehängt werden. 
  • In der Anlage zum Energieausweis sind kurz gefasste Modernisierungsempfehlungen ausgeführt. Diese ersetzen eine umfassende Energieberatung jedoch nicht.